Statuten

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «SKI 91» besteht ein Verein im Sinne von Art 60 - 79 ZGB. Das Vereinsdomizil befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.

 

Art. 2 Zweck
Der Klub bezweckt die Förderung und finanzielle Unterstützung des alpinen und nordischen Wettkampfsportes in Nidwalden. Der Klub soll private und geschäftliche Beziehungen unter den Mitgliedern fördern.

 

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Massnahmen erreicht werden:
1. Ausrichtung eines jährlichen Beitrages von ca. 40 – 60% der Mitgliederbeiträge an den Nidwaldner Skiverband oder dessen Klubs.
2. Durchführung der Mitgliederversammlung in einem würdigen Rahmen.
3. Organisation von vereinsinternen Veranstaltungen oder von Aktionen zur Förderung des Vereinszweckes.

 

Art. 3 Mitgliedschaft
Der Klub besteht aus höchstens 80 Mitgliedern. Als Mitglieder können Damen und Herren aufgenommen werden die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Im weiteren können juristische Personen aufgenommen werden. Juristische Personen können durch eine Delegierte beziehungsweise einen Delegierten an den Klubanlässen vertreten werden.

 

1. Es werden keine Ehren- oder Freimitglieder ernannt.
2. Eintrittsgesuche werden auf Antrag des Vorstandes behandelt.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand vor Beginn des Rechnungsjahres schriftlich erklärt werden.

 

Art. 4 Ausschluss
Mitglieder können durch den Vorstand ohne Begründung ausgeschlossen werden.

 

Art. 5 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September.

 

Art. 6 Mitgliederbeitrag, Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Klubs haftet einzig das Klubvermögen.

 

Art. 7 Organe – 1. Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Klubs ist die Mitgliederversammlung. Vereinsbeschlüsse werden mit dem Mehr der Stimmenden gefasst; der Versammlungsleiter sitmmt nicht mit.

 

Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid. Über Gegenstände, die in der schriftlichen Einladung nicht bezeichnet werden, darf nicht Beschluss gefasst werden.

 

Art. 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes
2. Festlegung des Vereinsbudgets
3. Genehmigung der Vereinsrechnung
4. Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern

 

Zulasten des neuen Rechnungsjahres können Anträge im Sinne von Art. 2 von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Sie sind bis spätestens am 31. Juli dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

 

Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern (Präsident, Kassier, Sekretär sowie allenfalls zwei Beisitzern).

 

Der Nidwaldner Skiverband hat das Recht, einen Vertreter oder eine Vertreterin für den Klubvorstand zu bezeichnen; ist diese Person nicht Mitglied des Klubs, nimmt sie an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

 

Der Vorstand verfügt im Rahmen des Budgets über die Vereinsmittel.

 

Art. 10
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Klubs und vertritt diesen nach aussen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Abwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand beschlussfähig. Für die Beschlussfassung gelten Art. 7 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

 

Art. 11
Der Vorstand vertritt den Klub nach aussen. Der Präsident ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zeichnungsberechtigt.

 

Art. 12 Rechnungsrevisoren
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsrevisoren haben jährlich die Rechnung zu kontrollieren und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

Art. 13 Auflösung des Klubs
Die Auflösung des Klubs kann jederzeit durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Das Vereinsvermögen ist dem Nidwaldner Skiverband zur Förderung des Wettkampfsportes zur Verfügung zustellen.

 

Art. 14 Statutenänderung
Diese Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Art. 15 Inkraftsetzung
Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 30. Oktober 1991 angenommen und in Kraft gesetzt. Statutenänderung laut Beschluss vom 26. Juni 2000 Art. 3: Mitgliederzahl auf max. 80 Personen und vom 27. Juni 2000 Art. 5: Rechnungsjahr vom 1. Oktober bis 30. September.